Neben verschiedenen Ersatzverfahren (versicherungsvertragliche Lösung, erreichte Anwartschaft etc.) sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass sich der Anspruch eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf eine etwaige Betriebsrente bei Ausscheiden vor dem Rentenbeginn ratierlich kürzt. Dabei wird die tatsächliche (m) zur möglichen (n) Dienstzeit ins Verhältnis gesetzt. Der Quotient nennt sich m/n-tel Quotient und kann nachfolgend berechnet werden.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer werden die Zeitspannen regelmäßig nicht ab dem Diensteintritt, sondern dem Zusagedatum ermittelt. Es hat sich in diesem Fall etabliert, nicht vom m/n-tel, sondern vom s/t-tel Quotienten zu sprechen.

Für Arbeitnehmer wird ab Diensteintritt gerechnet, bei beherrschenden GGF ab Zusagedatum.

 

 

 
 

 


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